Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 13 Durchführungszeitraum eines operationellen Programms
Stand: 18.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/13#abs-1 (1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/13#abs-2 (2) Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres. Liegt ein Fall des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 vor, so darf die Durchführung eines operationellen Programms, für das die Genehmigung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezember des folgenden Jahres erteilt wird, ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operationellen Programms beginnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 OGErzeugerOrgDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 11.04.2018 – 4 K 4973/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2023 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 182)
BGBl. 2023 I Nr. 182
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